Anforderungen an den Buchnachweis
Nach dem Urteil des BFH vom 28.08.2014 kann ggf. die Verbuchung auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung dem Grunde nach zu einem Buchnachweis für die Ausfuhrlieferungen führen.
Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ist vom Unternehmer durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Es kommt nach Auffassung des Gerichtes nicht darauf an, dass der Unternehmer ein zusätzliches Warenausgangsbuch führt oder dass die Buchführung im Allgemeinen ordnungsgemäß ist. Im Verfahren vor dem Finanzgericht könnten die Unterlagen durch Buchnachweise vervollständigt werden.