Lohnsteuerabzug 2013
Mit dem BMF-Schreiben vom 20.2.2013 wurde ein geänderter Programmablauf für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer usw. bekannt gemacht. Auch die neuen Lohnsteuertabellen 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer liegen damit vor
Es wurde dabei die Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.130 EUR und die Änderung der Zahlenwerte durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression berücksichtigt.Die geänderten Werte sind spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden. Der bislang vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Dies kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume erfolgen. Die Erstattung kann auch im Rahmen eines demnächst fälligen sonstigen Bezuges erfolgen. Eine Neuberechnung scheidet z. B. aus, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde.